Die Zeit am Wochenende oder abends nach der Arbeit gilt vor allem der Erholung. Hier soll Zeit für Entspannung sein – und natürlich für Hobbys und Unternehmungen aller Art. Doch auch abseits Ihrer beruflichen Verpflichtungen gibt es die eine oder andere Regel zu beachten, um keine Sanktion zu riskieren. Einige Beispiele haben wir im Folgenden aufgeführt.
Eine beliebte Freizeit-Aktivität ist bspw. das Inline-Skaten. Wer aber durch das Dorf bzw. durchs Viertel cruisen will, muss sich ggf. an bestimmte Verkehrsregeln halten – hier ist vor allem die Frage, wo Sie skaten können, von Bedeutung. So fallen Inline-Skater nicht unter die besonderen Fortbewegungsmittel (§ 24 StVO) und sind somit nicht verpflichtet, die Fahrbahn zu benutzen, dafür aber den Fußgängerweg. Auch gemeinsame Fuß- und Radwege können uneingeschränkt genutzt werden. Als Inline-Skater können Sie jedoch auch die Fahrbahn oder einen Radweg nutzen – sofern dies durch ein entsprechendes Zeichen signalisiert wird. Dies ist ein schwarz umrandetes Rechteck mit einer Figur, die Rollschuhe trägt, auf weißem Grund und der Aufschrift frei.
Gutes Wetter lockt auch häufig Picknick-Begeisterte aus der Wohnung. Grundsätzlich dürfen Sie auf allen Grünflächen picknicken, sofern kein Schild ein ausdrückliches Verbot ausspricht und Sie sich an das Grünanlagengesetz halten. Das bedeutet nach § 6 dieses Grünanlagengesetzes:
- Die Benutzung muss schonend erfolgen.
- Pflanzen und Ausstattungen dürfen dabei auf keinen Fall beeinträchtigt werden.
- Andere Besucher dürfen nicht gefährdet oder unzumutbar gestört werden.
Insbesondere die ersten Punkte sind wichtig: Hinterlassen Sie keine Abfälle, welcher Art auch immer. Dies kann hohe Bußgelder nach sich ziehen. So kann bspw. an den Elbwiesen in Dresden eine Geldbuße bis zu 1000 Euro auferlegt werden.
Auch im Urlaub in anderen Ländern sollten Sie sich, wenn Sie ein Picknick planen, über die geltenden Gesetze diesbezüglich informieren. Im Mittelmeerraum ist bspw. das Picknicken an Denkmälern und in Naturschutzgebieten streng untersagt.
Gehen Sie dann picknicken oder sind einfach nur so im Grünen unterwegs – evtl. sogar mit Kindern – schaut insbesondere für die Kleinen der eine oder andere Baum wie ein reines Kletterparadies aus. Natürlich ist es nicht per se verboten, auf Bäume zu klettern. Je älter, knorriger und somit vielleicht für Kletterfreudige einladender ein Baum aussieht, desto größer ist aber die Wahrscheinlichkeit, dass dieser unter Naturschutz steht. Für solche Fälle gibt es Naturschutzgesetze, die bei Beschädigungen hohe Bußgelder vorsehen. Diese erhöhen sich zudem, wenn im Geäst geschützte Tierarten leben.
Sind Sie im Park spazieren, ist dort das Klettern auf Bäumen häufig generell untersagt. Bußgelder sind in der jeweiligen Parkordnung festgehalten.
Klettern geschieht zudem in der Regel auf eigene Gefahr. Verletzt sich jemand dabei, kann normalerweise kein Waldbesitzer oder Parkbetreiber auf Schadensersatz verklagt werden.
So mancher Grill-Fan möchte den Sommer noch etwas länger feiern und auf dem Balkon oder im Garten eine kleine Grill-Party starten. Hierbei sollten Mieter jedoch vor allem die Mietordnung bzw. den Mietvertrag zurate ziehen. In vielen Fällen sprechen diese sich ausdrücklich für oder gegen Grillen innerhalb der Mietobjekte aus, oder stellen entsprechende Bedingungen (bspw.: nur ein Elektrogrill ist gestattet).
Sind Sie Hausbesitzer, müssen Sie sich natürlich weniger mit einem Vermieter absprechen. Dennoch sollten Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn nehmen. Insbesondere was Lärm- und Rauchbelästigung angeht, kam es in der Vergangenheit zu Klagen. Ersteres bezieht sich bspw. auf die Störung der Nachtruhe, die ebenfalls ein Bußgeld (im zweistelligen bis vierstelligen Bereich) nach sich ziehen kann. Letzteres ist vor allem gegeben, wenn die Rauchschwaden in die Wohnräume anderer Anwohner ziehen und so eine unzumutbare Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bussgeldkatalog.org/freizeit/.