
Am 15. Oktober endet in Berlin die Schonzeit für Steinmarder, ab 16. Oktober beginnt die Jagdzeit. Wer nachts Poltern und Kratzen auf dem Dachboden hört, darf den Marder aber auch danach nicht einfach selbst fangen oder töten, denn Steinmarder unterliegen dem Jagdrecht.
Darauf weisen die Vermittlungsplattform SchädlingsHero und der Deutsche Jagdverband (DJV) hin. „Wer einen Marder auf dem Dachboden vermutet, sollte nicht vorschnell handeln. Entscheidend ist zunächst, sicher festzustellen, ob tatsächlich ein Marder im Gebäude lebt und welche Maßnahmen in der konkreten Situation zulässig und sinnvoll sind“, sagt Sophie Scharrer, Schädlingsexpertin bei SchädlingsHero.
Nur Jäger und Schädlingsbekämpfer dürfen fangen
„Der Steinmarder unterliegt in allen Bundesländern dem Jagdrecht. Das bedeutet, dass zum Fang und zur Tötung nur Jäger und geprüfte Schädlingsbekämpfer berechtigt sind, da diese die nötige Sachkunde vorweisen. In den meisten Bundesländern beginnt die Jagdzeit auf den Steinmarder Mitte Oktober und endet Ende Februar. In allen Bundesländern gilt zudem der Elterntierschutz. Damit wird verhindert, dass die zur Aufzucht nötigen Muttertiere getötet werden. Beim Steinmarder zieht die Fähe ihre im März und April geborenen Jungen alleine auf“, erklärt Dr. Astrid Sutor vom DJV.
Während der Schonzeit ziehen die Tiere ihren Nachwuchs auf, Geräusche und Verschmutzungen können dann zunehmen. Eingriffe dürfen in dieser Phase nicht dazu führen, dass Mutter- und Jungtiere voneinander getrennt, im Gebäude eingeschlossen oder geschädigt werden. Nach Ende der Schonzeit stehen Fachleuten in der Regel mehr Möglichkeiten zur Verfügung, sodass sich ein Marderproblem häufig einfacher lösen lässt.
Vier Hinweise auf einen Marder im Haus
Steinmarder sind nachtaktiv und bleiben häufig eine Weile unbemerkt. Diese Spuren können auf den ungebetenen Mitbewohner hindeuten:
- Nächtliche Geräusche: Krabbeln, Scharren, Poltern oder Scheppern auf dem Dachboden oder in Zwischendecken.
- Kotspuren: Marderkot enthält häufig erkennbare Nahrungsreste und kann unangenehme Gerüche verursachen.
- Nahrungs- und Beutereste: Zurückgelassene Reste auf dem Dachboden können ebenfalls auf einen Marder hindeuten.
- Schäden am Gebäude: Beschädigte Dämmung, Kabel oder andere Materialien sowie Kratzspuren sind weitere mögliche Anzeichen.
Steinmarder sind hervorragende Kletterer und benötigen nur wenig Platz, um in ein Gebäude zu gelangen. Kleine Schwachstellen am Dach, an Dachziegeln oder Verkleidungen können bereits als Zugang dienen.
Hausmittel helfen oft nur kurz
Hunde- oder Katzenhaare, Essig, Lavendel, Chili, Licht oder ein laufendes Radio: Solche Tipps können die Tiere kurzfristig stören, lösen das Problem aber häufig nicht dauerhaft. Marder können sich an wiederkehrende Reize gewöhnen und zurückkehren, sobald Gerüche verflogen oder Geräusche verschwunden sind.
Nicht jeder Marder im Haus muss gefangen oder getötet werden. Häufig kommt eine Vergrämung infrage, bei der das Tier seinen Rückzugsort freiwillig verlässt. Welche Methode geeignet und zulässig ist, hängt von der Situation vor Ort, der Jahreszeit und den geltenden rechtlichen Vorgaben ab. Sind Jungtiere im Gebäude, erfordert sie besondere Vorsicht und Fachkenntnis.
Zugänge erst sichern, wenn das Tier weg ist
Ist der Marder verschwunden, sollten Hausbesitzer mögliche Einstiegspunkte an Dach und Fassade suchen und fachgerecht sichern lassen. Bleiben die Zugänge offen, kann er zurückkehren oder ein anderes Tier den freien Unterschlupf übernehmen. Auch Kot, Nahrungsreste und Revierspuren sollten beseitigt werden. Bevor Öffnungen verschlossen werden, muss aber sichergestellt sein, dass sich kein Tier mehr im Gebäude befindet.
„Das Ziel sollte nicht sein, einen Marder nur kurzfristig loszuwerden. Entscheidend ist, anschließend seine Zugänge zu finden und dauerhaft zu sichern. Sonst kann aus einem einmaligen Problem schnell ein wiederkehrendes werden“, erklärt Sophie Scharrer.
An wen sich Betroffene wenden können
Bei Problemen mit Steinmardern im Siedlungsraum können sich Betroffene an die zuständige Behörde wenden, je nach Bundesland beispielsweise die untere Jagdbehörde, die Stadt- oder die Senatsverwaltung. Dort sind in der Regel auch die zuständigen Stadtjäger oder Schädlingsbekämpfer bekannt.
DZ

