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Strengere Regeln für Drohnen und Piloten (von Jens Rosenow)

Der 1. Oktober dürfte so etwas wie der langersehnte Meilenstein für mehr Sicherheit vor Drohnen sein. Denn ab diesem Tag gelten strengere Regeln für den Betrieb dieser unbemannten Fluggeräte. Diese Entwicklung war überfällig, nachdem es immer wieder zu zum Teil gefährlichen Zwischenfällen mit Drohnen gekommen ist, bei denen vor allem Unwissen und Unachtsamkeit, in wenigen Fällen sogar Vorsatz, im Spiel waren und Unbeteiligte entweder körperlich oder in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurden (Luftbilder über Wohnsiedlungen mit ungestörtem Blick in die Sommergärten der Nachbarn). Im Mittelpunkt der Betrachtung von Drohnen steht ab sofort grundsätzlich das Gesamtgewicht vor dem Abflug, die Ausstattung des Gerätes und das Können des Steuerers. Aber der Reihe nach. Zu allererst geht es um das Gewicht. Wiegt eine Drohne mehr als 250g inklusive aller Anbauteile, muss diese Drohne seit dem 1. Oktober mit einer feuersicheren und dauerhaftenden Plakette bestückt sein, die den Namen und die Adresse des Eigentümers benennt. Das Gewicht ergibt sich nicht aus der Beschreibung der Drohne. Wer einen Akku mit mehr Leistung (und damit schwerer) in seine Drohne einsetzt, riskiert schnell, über Gewichtsgrenzen hinaus zu kommen. Deshalb ist es immer ratsam, das Gerät vor dem Start mit einer Kofferwaage zu wiegen, um ganz sicher zu sein. Wenn dieselbe Drohne (also über 250g) mit einer Kamera oder einem ähnlichen Sensor bestückt ist, der Bilder, Töne oder Funksignale auffangen und/oder verarbeiten kann, dann ist einer solchen Drohne der Flug über fremde Grundstücke ohne schriftliche Erlaubnis des Eigentümers streng verboten.

Die Aufstiegshöhe wurde für alle Drohnen auf maximal 100 Meter beschränkt. Innerhalb der Berliner Kontrollzone der beiden Verkehrsflughäfen sind es sogar nur 50 Meter. Heiligensee, Konradshöhe, Frohnau – alle diese Ortsteile von Reinickendorf liegen IN dieser Kontrollzone. Eine Drohne darf generell nur in Sichtweite geflogen werden. Sichtweite bedeutet im juristischen Sinne, dass man die Silhouette und die Flugbewegungen eindeutig erkennen und interpretieren können muss. Wiegt die Drohne sehr viel mehr als 250g, also ab 2,0 Kilogramm aufwärts, betreffen die neuen Regeln nicht mehr nur die Drohne, sondern auch den Steuerer dieser Drohne. Ist eine solche Drohne für eine Anwendung konfiguriert (sie trägt also beispielsweise eine Kamera und „könnte“ demnach Bilder machen), so wird ein kommerzielles Fluggerät angenommen (Anscheinsverdacht). Für den Betrieb einer solchen Drohne – und zwar unabhängig davon, ob die Kamera Aufnahmen macht oder nicht, wird ab sofort eine Fluglizenz benötigt. Dieser „Drohnenführerschein“ wird mit einer Theorieprüfung in einem zertifizierten Ausbildungsunternehmen abgeschlossen und kostet inklusive Unterricht je nach vorhandenen Vorkenntnissen bis zu 700 Euro. In einer solchen Theorieausbildung lernt der künftige Drohnenpilot alles über das Luftrecht, die Bestimmungen der Luftverkehrsordnung, Luftraumstrukturen aber auch die Meteorologie, die Navigation und wie man den Flug einer 2,0 kg Drohne sicher vorbereitet und auch durchführt. Weitere Einschränkungen für Drohnenflüge seit Oktober:100 Meter Abstand sind einzuhalten zu: Bundeswasserstraßen (also alle Flüsse, auf denen es Schiffsverkehr gibt), Bundesstraßen, Energie- und Industrieanlagen sowie Naturschutzgebiete.

Wer gegen diese neuen Regeln verstößt und Auflagen missachtet, der begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Luftverkehrsgesetzes. Anders als im Straßenverkehr „kosten“ Ordnungswidrigkeiten in der Luftfahrt allerdings viel Geld. Bis zu 50.000 Euro werden fällig, wenn man in der Luft die Vorgaben nicht beachtet. Und bei einer Kontrolle durch die Polizei wird das Fluggerät in den allermeisten Fällen für eingehende Ermittlungen eingezogen. Es lohnt also, sich mit der neuen Rechtslage intensiv auseinander zu setzen. Wer genaueres wissen möchte oder Detailfragen hat, kann sich gerne an mich wenden: jr@drohnenflugschule.berlin

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