Meike ist ja bekannt dafür, gerne die bestehenden Zustände zu kritisieren, leider manchmal nur etwas unreflektiert. Hätte sie die Entscheidung des BGH, die sie kritisiert, selber gelesen, dann müsste sie wissen, dass der BGH gerade eben nicht der Mieterin ein Recht auf Ruhe vor Kinderlärm zugesprochen hat. Vielmehr urteilt er: „Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung … an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.“ Die Mieterin hatte das Verfahren vor dem Landgericht verloren. Der BGH kritisiert nun, dass wesentlicher Vortrag der Mieterin durch das Landgericht nicht gewürdigt wurde. Und der war erheblich. So führte die Mieterin in Lärmprotokollen massive Lärmstörungen auch während der Ruhezeiten auf sowie aggressive familiäre Auseinandersetzungen mit einer Dauer von bis zu vier Stunden, die selbst ohne Hörgerät zu hören und zu spüren waren. Vom Vermieter wurde das natürlich bestritten. Und diesem Disput ist das Landgericht unzureichend nachgegangen. Dass hingegen üblicher Kinderlärm hinzunehmen ist, daran hat der BGH keinen, aber auch gar keinen Zweifel gelassen. Daher Meike: Kritisieren Sie den BGH nur, wenn Sie auch wirklich wissen, was er gesagt hat!
Wer nachlesen will: BGH, Beschluss vom 22.08.2017 zum Az. VIII ZR 226/16
Foerster, Rechtsanwalt